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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufsbedingungen der Firma
PolySystem Licht im Bau GmbH, 79576 Weil am Rhein
(Stand: Oktober 2009)


I.    Allgemeines, Geltungsbereich

1.    Nachstehende Geschäftsbedingungen (AGB) gelten gegenüber Verbrauchern und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, soweit nicht im Einzelfall ein Hinweis auf eine Einschränkung des Geltungsbereichs vorhanden ist.

2.    Diese AGB treten an die Stelle etwaiger bisheriger Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Sie gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

3.    Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Bestellers werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.


II.    Angebot, Vertragsschluss, Preise, Datenschutz

1.    Unsere Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht als Festangebote bezeichnet sind. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

2.    Die Darstellung der Produkte im Online-Shop stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern einen unverbindlichen Online-Katalog dar. Durch Anklicken des Buttons „Bestellung senden“ geben Sie eine verbindliche Bestellung der im Warenkorb enthaltenen Waren ab. Die Bestätigung des Eingangs Ihrer Bestellung erfolgt zusammen mit der Annahme der Bestellung unmittelbar nach dem Absenden durch automatisierte EMail. Mit dieser E-Mail-Bestätigung ist der Kaufvertrag zustande gekommen.

3.    Die bei der Bestellung angegebenen persönlichen Daten werden gemäß unserer Datenschutzerklärung gespeichert, verarbeitet und benutzt.
   
4.    Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, d. h. wir übernehmen kein Beschaffungsrisiko. Dies gilt nur für den Fall, dass die etwaige Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines gleichwertigen Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Eine etwa bereits erbrachte Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

5.    Bei neuen Aufträgen oder Anschlussaufträgen besteht keine Bindung an vorhergehende Preise.


III.    Liefer- und Abnahmepflicht

1.    Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung und der rechtzeitigen Materialübergabe, soweit diese vereinbart wurden.

2.    Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens nicht eingehalten, so ist, falls wir nicht grobfahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben, der Besteller unter Ausschluss weiterer Ansprüche nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Verzugsentschädigung ist auf höchstens 5% desjenigen Teils der Lieferung begrenzt, der nicht vertragsgemäß erfolgt ist. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn sich der Besteller selbst in Annahmeverzug befindet. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

3.    Angemessene Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen bis zu plus/minus 10 % sind zulässig.

4.    Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen können wir spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, sind wir berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu fordern.

5.    Erfüllt der Besteller seine Abnahmepflichten nicht, so sind wir unbeschadet sonstiger Rechte nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden, sondern können vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers freihändig verkaufen.

6.    Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z. B. Betriebsstörungen, gleich, die uns die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen; den Nachweis darüber haben wir zu führen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder beim Zulieferer eintreten. Wenn ein Fall höherer Gewalt wie in Ziffer III.6. Abs. 1 ausgeführt eintritt, werden wir den Besteller unverzüglich benachrichtigen. Wir sind insoweit verpflichtet, Beeinträchtigungen des Bestellers so gering wie möglich zu halten.

Der Besteller kann uns auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern wollen. Erfolgt diese Erklärung nicht, kann der Besteller vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten.


IV. Verpackung, Versand, Gefahrübergang

1.    Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, können wir Verpackung, Versandart und Versandweg frei wählen.


V.     Eigentumsvorbehalt

1.    Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.

2.    Alle Lieferungen bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (der Vorbehaltsware) als Sicherung für unsere Saldorechnung.
3.    Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die Gesamtforderungen um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.

4.    Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages an uns ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten zustehen. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir sind ermächtigt, abgetretene Forderungen selbst einzuziehen, sofern der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät oder ein sonstiger Fall der Ziffer IX.4. vorliegt. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, uns die zur Einziehung der Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen herauszugeben.

5.    Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherungsübereignungen, ist der Besteller nicht berechtigt.

6.    Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Besteller/Handwerker erfolgt stets in unserem Namen und Auftrag. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Vorbehaltsware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird.

7.    Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind uns unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers, soweit sie nicht von Dritten getragen werden.

8.    Machen wir von unserem Eigentumsvorbehalt durch Rücknahme von gelieferter Ware Gebrauch, sind wir berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts und insbesondere das Herausgabeverlangen stellen einen Rücktritt vom Vertrag dar. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.


VI. Gewährleistung

Die Vereinbarungen unter den Ziffern 1, 2, 5, 6 und 7 gelten nur für Unternehmer.

1.    Die gelieferte Ware ist unverzüglich auf offensichtliche Mängel zu überprüfen. Mängelrügen sind innerhalb von 14 Tagen schriftlich geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln ist die Rüge unverzüglich nach Feststellung zu erheben. Die Überschreitung dieser Fristen hat den Verlust aller Gewährleistungsansprüche zur Folge. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, verjähren alle Mängelansprüche zwölf Monate nach Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt auch für Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, es sei denn, diese Verwendungsweise wurde schriftlich vereinbart. Soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese.

2.    Bei begründeten Mängelrügen leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung (Reparatur). Kommen wir dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt die Nachbesserung wiederholt (2 Mal) fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Handelt es sich nur um geringfügige Mängel, steht dem Besteller kein Rücktrittsrecht zu. Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche anstatt der Leistung sind ausgeschlossen.


3.    Ist der Besteller Verbraucher, so hat er grundsätzlich die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Nachbesserung (Reparatur) zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die Ersatzlieferung keine erheblichen Nachteile für den Verbraucher hat. Sind Reise- oder Transportkosten zur Reparatur beim Käufer/Besteller für uns höher als der Wert der Ware, so können wir die Nachbesserung verweigern und stattdessen eine Ersatzlieferung vornehmen.

    Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Handelt es sich nur um geringfügige Mängel, steht dem Besteller kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Besteller nach fehlgeschlagener Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, kann er wegen des Mangels keinen zusätzlichen Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verlangen.

4.    Verschleiß oder Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch stellen keine Mängel dar. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung der Ware haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder wenn wir uns mit der Mängelbeseitigung in Verzug befinden, ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger Absprache selbst nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.

5.    Rückgriffsansprüche gemäß §§ 478,479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang. Wir leisten keinen Ersatz für Kulanzregelungen mit dem Verbraucher, die nicht zuvor mit uns abgestimmt wurden. Desgleichen sind Rückgriffsansprüche ausgeschlossen, wenn der Besteller die vom Verbraucher gerügte Ware nicht auf offensichtliche Mängel untersucht und/oder etwaige Mängel nicht rechtzeitig gerügt hatte.

6.    Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung oder dem Aufwendungsersatz nach §§ 478, 479 BGB übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den Sitz oder die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, werden nicht übernommen, es sei denn, dies entspräche dem vertragsgemäßen Gebrauch.

7.    Der Besteller ist verpflichtet, uns die Gelegenheit zu geben, uns von der Mangelhaftigkeit der beanstandeten Ware zu überzeugen. Auf Verlangen hat er uns die beanstandeten Waren oder Proben davon zur Verfügung zu stellen. Kommt der Besteller dieser Verpflichtung nicht nach, kann er sich auf Mängel der Ware nicht berufen.

8.    Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, bestehen nur im Rahmen der Regelungen unter Ziffer VII.


VII. Haftungsbeschränkungen

Schadens- oder Aufwendungsersatz wird nur geleistet, soweit uns oder unseren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Dies gilt nicht für die Erfüllung einer Beschaffenheitsgarantie. Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Insoweit ist die Haftung jedoch bei leichter Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren, vertragstypischen und unmittelbaren Schaden beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit diesen Regelungen nicht verbunden.

VIII. Zahlungsbedingungen

1.    Soweit nichts abweichendes vereinbart ist, ist der Kaufpreis für Lieferungen oder sonstige Leistungen zahlbar mit 2% Skonto innerhalb von 14 Tagen sowie ohne Abzug innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum. Die Skontogewährung hat den Ausgleich aller früher fälligen, unstrittigen Rechnungen zur Voraussetzung. Für eventuelle Zahlungen mit Wechsel wird kein Skonto gewährt.

2.    Wird der vereinbarte Zahlungstermin überschritten, werden Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 8 % (bei Verbrauchern 5 %) über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.

3.    Die Aufrechnung mit Gegenforderungen oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur zulässig, wenn die entsprechenden Forderungen des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

IX.  Kostentragungsvereinbarung bei Ausübung des Widerrufsrechtes

1.    Machen Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch, haben Sie die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.

X.  Schlussbestimmungen

1.    Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

2.    Ist der Besteller Kaufmann, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.   

3.    Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.

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